Rechtsprechung
OLG Hamm, 25.08.2000 - 20 U 178/98 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Relevanzrechtsprechung; Notwendige Belehrung; Nachfrage des Versicherers; Belehrungszeitraum; Jahresfrist
- Judicialis
VVG § 6
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 6
Belehrung durch Versicherer nach Relevanzrechtsprechung - erneute Nachfragen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 09.07.1998 - 4 O 415/97
- OLG Hamm, 25.08.2000 - 20 U 178/98
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 25.09.1996 - 20 U 100/96
Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen verzögerter …
Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2000 - 20 U 178/98
Im Regelfall muß ein Versicherer einen solchen Hinweis auch nicht wiederholen, wenn er vom Versicherungsnehmer eine ergänzende Auskunft anfordert (vgl. Senat MDR 1997, 39;… Römer-Langheid, VVG, § 6 Rdn. 44).
- BGH, 28.02.2007 - IV ZR 152/05
Anforderungen an die Belehrung über die Folgen einer Verletzung der …
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer bei einer späteren Nachfrage den Bezug zu den Fragen der Schadensmeldung und seiner Aufklärungsobliegenheit wegen einer besonderen Fragestellung nicht ohne Weiteres erkennen kann, oder eine Nachfrage nach besonders langer Zeit erfolgt und deshalb die Sorge begründet, der Versicherungsnehmer könne die ursprüngliche Belehrung nicht mehr vor Augen haben (vgl. dazu OLG Hamm NVersZ 2001, 271). - OLG Naumburg, 17.03.2011 - 4 U 49/10
Kfz-Kaskoversicherung: Pflicht zur erneuten Belehrung über die Folgen einer …
Allerdings kann es der Grundsatz von Treu und Glauben dem Versicherer gebieten, auf Grund besonderer Umstände eine bereits gegebene Belehrung zu wiederholen ( BGH, VersR 2007, 683; OLG Saarbrücken, VersR 2004, 50, 52; OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2000, Az.: 20 U 178/98, zitiert nach juris , Rdnr. 12; OLG Oldenburg, r + s 1998, 181).Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 25. August 2000 (Az.: 20 U 178/98, zitiert nach juris , Rdnr. 12) herausgestellt, dass zumindest nach einem Jahr eine erneute Belehrung notwendig sei.
- OLG Nürnberg, 16.06.2003 - 8 U 2485/02
Zum Umfang der Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dem Belehrungserfordernis sei durch die einmalige - unmissverständliche und unübersehbare - Warnung vor den Folgen vorsätzlich falscher Angaben hinreichend Rechnung getragen, weil jeder Versicherungsnehmer daraus schließen werde, dass auch wahrheitswidrige Folgeerklärungen zum Schadenfall den Verlust des Entschädigungsanspruches nach sich ziehen könnten (OLG Düsseldorf r + s 1997, 226; OLG Köln, r + s 1997, 227); das gilt zumindest dann, wenn der zeitliche Abstand zwischen der Belehrung und einer späteren Nachfrage des Versicherers nicht übermäßig groß ist (OLG Köln, r + s 1999, 364: ein Monat; OLG Hamm, r + s 2001, 140 - erneute Belehrung nach Jahresfrist erforderlich - anderer Ansicht OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 1116 und NJW-RR 1998, 30; die Entscheidung des BGH vom 21.01.1998 - r + s 1998, 228 bzw. 144 - ist wohl dahin zu verstehen, dass es nicht grundsätzlich einer erneuten Belehrung bei einem ergänzenden Auskunftsbegehren bedarf).
- LG Dortmund, 06.02.2008 - 22 O 94/07
Wasserschaden in der Kaskoversicherung / Obliegenheitsverletzung hinsichtlich …
Jedenfalls ist es nicht geboten, die Belehrung losgelöst von den Fallumständen bei jeder Nachfrage des Versicherers zu wiederholen oder feste Fristen vorzusehen, nach deren Ablauf jeder Nachfrage eine erneute Belehrung beizufügen ist (BGH VersR 2007, 663; OLG Hamm NversZ 2001, 271). - OLG Köln, 15.02.2005 - 9 U 19/04
Versicherungsvertragsrecht - Muss der VR seine Belehrung wiederholen, um bei …
Insoweit könnten Bedenken bestehen, ob die Belehrung in der Schadenanzeige noch bis zu dieser letzten Nachfrage fortwirkt (vgl. hierzu OLG Hamm r + s 2001, 140). - LG Dortmund, 05.08.2009 - 22 O 177/08
Leistungsfreiheit in der Fahrzeugversicherung wegen des Verschweigens von …
Jedenfalls ist es nicht geboten, die Belehrung losgelöst von den Fallumständen bei jeder Nachfrage des Versicherers zu wiederholen oder feste Fristen vorzusehen, nach deren Ablauf jeder Nachfrage eine erneute Belehrung beizufügen ist (BGH VersR 2007, 683; OLG Hamm, NVersZ 2001, 271).